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Vorabpauschale bei Fonds und ETFs

Durch die Einführung des Investmentsteuerreformgesetzes im Jahre 2018 wurde auch eine sogenannte Vorsteuerpauschale für Fonds und ETFs ins Leben gerufen. Diese hatte bisher nur begrenzte Auswirkungen auf Anleger, denn diese wird auf Grundlage des Basiszinssatzes berechnet, den die Bundesbank festlegt. Für 2021 und 2022 war dieser Zins negativ, so dass hier keine Steuervorauszahlung anfiel. Für 2023 wurde der Basiszinssatz auf 2,55 Prozent festgelegt und hat somit einige Fondsinhaber in seiner Auswirkung überrascht. Deshalb hier ein Überblick:

1. Was ist diese Vorabpauschale?

Ziel ist es dabei mit ihr, alle Publikumsfonds steuerlich gleich zu behandeln. Unabhängig davon, ob er in Deutschland oder im Ausland aufgelegt wurde, ob er Erträge ausschüttet oder thesauriert. Die Vorabpauschale repräsentiert einen fiktiven Ertrag, den ein Fondsanleger während eines Jahres mit seinen Fondsanteilen erzielt hat. Abgeltungssteuer und ggf. Kirchensteuer müssen dann auf diesen Betrag bezahlt werden.

2. Wann fällt sie an?

Am Jahresanfang wird diese für das zurückliegende Jahr berechnet. Sie gilt am ersten Bankarbeitstag des neuen Jahres als steuerlich zugeflossen.

3. Wer nimmt die Berechnung nach welcher Formel vor?

Die depotführende Bank oder der Broker berechnet diese nach folgender Rechenformel:

Vorabpauschale = Basisertrag ./. Ausschüttungen im Jahr

Dabei entspricht der Basisertrag des Fonds 70 Prozent des jährlichen Basiszinses (2023 = 2,55 %) multipliziert mit dem Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Beginn des Kalenderjahrs.

Beispiel ausschüttender Fonds:

Fondsanteil am 2. Januar bereits im Depot mit einem Rücknahmepreis von 100 Euro, wobei ein Euro in diesem Jahr ausgeschüttet wurde.

Berechnung (0,7 x 0,0255 x 100) – 1 = 0,785. Die Vorabpauschale beträgt also 79 Cent.

Beispiel thesaurierender Fonds:

Fondsanteil am 2. Januar bereits im Depot mit einem Rücknahmepreis von 100 Euro.

Berechnung (0,7 x 0,0255 x 100 = 1,785. Die Vorabpauschale beträgt also 1,79 Euro.

Bei hohen Ausschüttungen und niedrigem Basiszins kann das Ergebnis dieser Rechnung negativ werden. Es fällt keine Pauschale an, wenn das Ergebnis dieser Rechnung negativ wird.

4. Wie wird die Steuervorauszahlung berechnet?

Um die diese zu berechnen, muss die sogenannte Teilfreistellung berücksichtigt werden, welche mit der Investmentsteuerreform 2018 eingeführt wurde. Sie variiert je nach Fondstyp und kommt sowohl bei der Vorabpauschale als auch bei Ausschüttungen zur Anwendung.

Anteil der Erträge, die von der Steuer verschont werden:

• bei Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktienanteil sind es 15 Prozent

• bei Aktienfonds mit mehr als 50 Prozent Aktienanteil sind es 30 Prozent.

• bei Immobilienfonds mit mehr als 50 Prozent Immobilienanteil sind es 60 Prozent

• bei Fonds mit überwiegend ausländischen Immobilien sind es 80 Prozent

5. Wie sieht die Berechnung bei einem Aktienfonds aus?

Thesaurierender Fonds = 31 Cent (1,79 x 0,7 x 0,25) Abgeltungsteuer

Ausschüttender Fonds = Steuerabzug in zwei Etappen: Rund 14 Cent (0,785 x 0,7 x 0,25) Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale + ca. 17 Cent (1 x 0,7 x 0,25) für die Ausschüttung (bei Eingang auf dem Konto)

In Summe ergeben sich in beiden Beispielen jeweils rund 31 Cent Abgeltungsteuer.

6. Was ist bei ETF-Sparplänen zu beachten?

Bei einem ETF-Sparplan hat man am Jahresende mehr Fondsanteile im Depot als zu Jahresbeginn. Sollte man einen Fondsanteil unabhängig von einem Sparplan erst im Laufe des Jahres erwerben, gilt das ebenso.

Die Vorabpauschale wird deshalb anteilig berechnet: Für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht, vermindert sie sich um ein Zwölftel.

7. Was muss man bezüglich der Vorabpauschale tun?

Deine Bank oder dein Broker kümmert sich automatisch um die Berechnung und Besteuerung der Vorabpauschale. Allerdings sollte man mittels Freistellungsauftrag den Sparerpauschbetrag (1000 Euro für Ledige und 2000 Euro für Verheiratete) nutzen. Denn bleibt die Besteuerung unterhalb dieser Beträge, werden die Steuern nicht einbehalten.

Für den Fall, dass man keinen ausreichend hohen Freistellungsauftrag erteilt hat, sollte man genug Geld auf dem Verrechnungskonto bereitstellen. Die Bank darf die Steuer auch bei nicht ausreichender Deckung belasten und für den Negativsaldo Zinsen verlangen. Manche Banken bitten ihre Kunden auch, für die Abbuchung Guthaben auf das Konto zu übertragen. Falls Kunden das nicht tun, erfolgt eine Meldung an das Finanzamt und die Vorabpauschale muss in der nächsten Steuererklärung verrechnet werden.

8. Was passiert beim Verkauf der Fondsanteile?

Wenn Anleger ihre Fondsanteile veräußern, wird der steuerpflichtige Gewinn wie folgt berechnet:

Verkaufspreis der Fondsanteile minus Kaufpreis minus Vorabpauschale(n)

Bei Verkauf mit Gewinn: durch die Berücksichtigung der Vorabpauschale vermindert sich die zu zahlende Steuer.

Bei Verkauf mit Verlust: hierdurch erhöht sich der steuerliche Veräußerungsverlust, welcher aber mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden kann.

Fazit!

Das Thema „Vorabpauschale“ ist sehr komplex und dient in erster Linie dazu, den Staat vorab an möglichen späteren Kursgewinnen partizipieren zu lassen. Immerhin erfolgt aber eine Verrechnung mit den tatsächlichen Erträgen. 

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