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SAG: ein unbekanntes Gesetz, das man kennen sollte

Am 10.12.2014 erfolgte im Deutschen Bundestag vor fast leerem Plenum und zu fortgeschrittener Stunde die Abstimmung über ein Gesetz mit weitreichenden Folgen. „Es besteht ein Interesse des Staates, dieses Gesetz möglichst geheim zu halten“ sagte der damalige Bundestagspräsident, Norbert Lammert bei dessen Verabschiedung. Um was sich dabei konkret handelt, wird in diesem Artikel näher beleuchtet.

Das sogenannte Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) für Banken stellt einen einzigartigen Eingriff in die deutsche Rechtsordnung dar und trat am 01.01.2015 in Kraft. Wesentliche Teile des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts wurden damit außer Kraft gesetzt und das Grundrecht auf Eigentum blieb ebenfalls nicht ungeschoren.

Die Vorgeschichte zum Gesetz

Um den Kollaps des gesamten Finanzsystems zu verhindern, wurden in der letzten Weltwirtschaftskrise im Jahre 2008 weltweit billionenschwere Pakete für Banken und Versicherungsgesellschaften geschnürt. Die deutsche Bundesregierung gab damals hohe Garantien ab und steckte Milliarden an Steuergeldern in marode Banken (Hypo Real Estate, Commerzbank, IKB usw.), um diese vor der Pleite zu retten. Man kam im Nachgang zu der Überzeugung, dass solche Aktionen für die Zukunft unbedingt verhindert werden müssen.

Eine Wiederholung solcher Maßnahmen könnte gerade die Staaten, welche hoch verschuldet sind, in den sicheren Ruin treiben. Damit war die oberste Zielsetzung klar: nie wieder Bankenrettung durch Steuergelder (Bail-out), sondern durch die Bankkunden (Bail-in)!

Wie wurde die Zielsetzung umgesetzt?

Mit dem SAG wurde diese Zielsetzung realisiert. Somit erfolgt künftig eine Bankenrettung durch die Kunden und nicht mehr via Steuergelder durch den Staat. Damit wurde die vollständige Enteignung der Kontoguthaben für solche Fälle auf den Weg gebracht. Hier einige Details des SAG:

• Der § 89 des SAG ermöglicht es dem Staat, bei drohender Insolvenz einer systemrelevanten Bank alle Aktien und Konten der betroffenen Bank teilweise zu entwerten oder sogar vollständig auf null zu setzen.

• Dies gilt auch präventiv, wenn nur der Verdacht einer finanziellen Schieflage besteht. Es gibt keine rechtlichen Gegenmittel gegen diese Entscheidung.

• Selbst wenn sich die Bank später erholt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung! Diese legale Enteignung ist dauerhaft.

Welche Informationen gibt es sonst zu diesem Gesetz?

Es gibt kaum brauchbare Informationen über dieses Gesetz – trotz der enormen Tragweite für jeden einzelnen Bankkunden. Die Macher dieses Gesetzes haben die berechtigte Angst, dass eine Bekanntmachung durch die Medien das Vertrauen in die Banken schlagartig zerstören und unmittelbar einen Bank-Run auslösen würde. Dies ist in dem § 5 SAG geregelt, demzufolge alle Funktionsträger über das Abwicklungsverfahren dieses Gesetzes Stillschweigen zu bewahren haben. Die Informationen hier stammen aus einem aktuellen Artikel der Zeitschrift „Smart Investor“, die dazu recherchiert haben.

Was bedeutet dieses Gesetz für den Banken-Alltag?

Die Überwachung von Banken erfolgt durch die „Erste Abwicklungsanstalt“, eine Unterabteilung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung. Jede Bank muss für den Tag X so viel als möglich „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ vorhalten. D. h. sie muss versuchen, dass man sein Geld möglichst auf der Bank belässt, damit die Enteignung nicht ins Leere läuft. Dabei kann die Europäische Bankenaufsicht den Banken die Höhe der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorgeben.

Normalerweise suchen sich Banken Kunden, um mit ihnen normale Bankgeschäfte zu betreiben und zu beraten. Stattdessen werden sie gezwungen, „berücksichtigungsfähige Kunden“ einzufangen, deren Guthaben dann für die Schulden der Bank haften.

Was ist die Konsequenz aus diesesm Gesetz?

Jeder Euro auf der Bank ist juristisch gesehen jetzt Eigentum der Bank und nicht mehr des Kunden. Man gibt ihr somit einen komplett unbesicherten Kredit, den man bei Schieflage der Bank nicht mehr wiederbekommt. Allerdings gewährt das SAG eine Haftungsbeschränkung für Beamte und Angestellte, deren Behörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen haben. Dabei werden folgende Konten zur Rettung der Banken herangezogen:

Privatkonten, Firmenkonten (auch nicht ausgeschöpfte Kontokorrentrahmen),
geparkte Liquidität auf Wertpapierkonten, Notar und Rechtsanwaltsanderkonten, Konten der Insolvenzverwalter,
Konten der Lebensversicherungsunternehmen,
Konten der gesetzlichen Rentenversicherung,
Konten der gesetzlichen Krankenversicherungen
und Konten der Finanzbehörden.

Die unbekannte Seite des Gesetzes!

Im Falle einer Sanierung oder gar Abwicklung einer Bank werden nicht nur Guthaben und Einlagen herangezogen, sondern auch nicht ausgeschöpfte Dispolimits und Kontokorrentrahmen. Hat man z.B. 3.000 Euro Guthaben auf seinem Girokonto und gleichzeitig einen nicht genutzten Dispo von 2.000 Euro, kann gemäß SAG mit 5.000 Euro haftbar gemacht werden.

Möglicherweise kann dies ein normaler Bankkunde noch verkraften. Kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Handwerksbetrieben droht aber eine große Gefahr. Denn für ihren Geschäftsbetrieb brauchen sie oft 100.000 Euro oder ein Mehrfaches an Kontokorrentkredit. Wenn der nicht ausgeschöpfte Teil aber enteignet wird und dadurch plötzlich Schulden in gleicher Höhe entstehen, sind viele Betriebe damit am Ende und müssen selbst Insolvenz anmelden.

Was bedeutet das für die Einlagensicherung in Deutschland?

Dies bedeutet einen fundamentalen Angriff auf die Eigentumsrechte und auf die deutsche Realwirtschaft. Eine Umsetzung bringt katastrophale Folgen für jeden einzelnen Bankkunden und für den Standort Deutschland. Die meisten Banken werben nach wie vor mit der Sicherheit der Bankguthaben bis 100.000 EUR durch die Einlagensicherung.

Gibt es größere Verwerfungen im Bankensystem, wird man sehr schnell erkennen, dass dem Einlagensicherungsfonds nur ein Bruchteil der benötigten Summe zur Verfügung steht. Bezogen auf alle Einlagen der deutschen Banken (Stand 2023) sind es nach der Kapitalausstattung des Einlagensicherungsfonds aber nur ca. 0,4%. Somit stehen für einen Betrag von 100.000 EUR lediglich ca. 400 EUR als Deckung zur Verfügung.

Es gibt eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2014, die alle einzelnen Länder verpflichtet, den Einlagensicherungsfonds bis 2024 mit 0,8% Deckung zu hinterlegen. Ob dies umgesetzt wurde, ist unbekannt. Zudem sagen die Statuten des Einlagensicherungsfonds, § 6 Abs. 19: „Ein Anspruch auf ein Eingreifen oder auf Leistungen des Einlagensicherungsfonds besteht nicht.“

Die suggerierte Scheinsicherheit der Banken dient in erster Linie dazu, einen Bank-Run zu verhindern, den Politiker fürchten wie der Teufel das Weihwasser. Bei den Recherchen von Smart Investor stellte man zudem fest, dass auch im EWR-Mitgliedsland Liechtenstein das SAG seit dem 4.11.2016 wirksam ist.

Fazit!

Aufgrund der recherchierten Informationen sind folgende Maßnahmen überlegenswert:

• Reduzierung der Bankguthaben auf ein Minimum von drei Monatsausgaben

• Auslagerung von Vermögen aus dem EU-Haftungsbereich (z.B. in die Schweiz)

• Firmenkonten aus dem EU-Haftungsbereich auslagern, da selbst gut laufende Unternehmen vernichtet werden, wenn das Bankguthaben geplündert wird

• Um einen Totalverlust zu vermeiden und sein Vermögen zu sichern, (teilweise) Umwandlung von Papiergeldanlagen in Sachwerte (Gold, Silber usw.)

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